top of page

Kündigung Einstellervertrag

Wer sein Pferd in einer Pensionsbox unterstellt, schließt meist einen sogenannten Verwahrungsvertrag ab. Doch was gilt eigentlich, wenn kein schriftlicher Einstellvertrag vorliegt oder keine nachweisbaren mündlichen Vereinbarungen über Kündigungsfristen getroffen wurden? Die rechtliche Lage ist klarer, als viele denken – und birgt einige Überraschungen.


Keine Kündigungsfrist ohne Vertrag

Liegt kein schriftlicher Einstellvertrag vor und wurden auch keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen, gilt die gesetzlich geregelte Lage: Der Verwahrungsvertrag – wie er bei Pferdepensionen typischerweise besteht – kann laut § 695 Satz 1 BGB vom Einsteller jederzeit beendet werden. Das bedeutet: Als Pferdehalter können Sie Ihr Pferd ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist abholen und müssen ab dem Zeitpunkt der Räumung des Stalls auch keine weiteren Pensionsentgelte mehr zahlen.

Auch der Stallbetreiber kann kündigen – sofort!


Gemäß § 696 BGB kann auch der Verwahrer, also der Pensionsstall, das Vertragsverhältnis jederzeit beenden – es sei denn, es wurde ausdrücklich eine bestimmte Aufbewahrungszeit vereinbart, z. B. die "gesamte Weidesaison" oder ein konkret benannter Zeitraum.


Wann ein Mietvertrag vorliegt – und was das bedeutet

Etwas anders stellt sich die Lage dar, wenn kein Verwahrungs-, sondern ein Mietvertrag vorliegt – etwa dann, wenn lediglich eine Box ohne Versorgung und Betreuung des Pferdes überlassen wird. In diesem Fall greifen die mietrechtlichen Vorschriften. Nach § 573c Abs. 1 BGB kann dann nur mit einer Frist bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats ordentlich gekündigt werden.


Schriftliche Verträge: Was ist vereinbart – und was ist wirksam?

Viele Einstellverträge enthalten Kündigungsfristen – in der Praxis häufig ein bis drei Monate. Ist der Vertrag individuell ausgehandelt, z. B. handschriftlich und zwischen den Parteien abgestimmt, gelten die vereinbarten Fristen in der Regel als verbindlich.


Anders sieht es bei sogenannten Formularverträgen aus – also vorgefertigten Vertragsmustern, wie sie in vielen Ställen verwendet werden. Hier sind Kündigungsfristen nicht immer wirksam. Gerichte halten je nach Einzelfall nur Kündigungsfristen von zwei bis drei Monaten für zulässig. Längere oder unklare Fristen können unwirksam sein.


Das Recht zur außerordentlichen Kündigung

Unabhängig von der ordentlichen Kündigungsfrist besteht für beide Seiten das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung – wenn gewichtige Gründe vorliegen. Für den Einsteller kann dies der Fall sein, wenn der Stall grundlegende Pflichten verletzt, etwa bei mangelhafter Versorgung oder gesundheitlicher Gefährdung des Pferdes.


Auch der Stallbetreiber darf fristlos kündigen – etwa, wenn das Pferd eine erhebliche Gefahr für andere Tiere darstellt (z. B. aggressives Verhalten) oder der Einsteller massiv gegen Stallregeln verstößt. Entscheidend ist, ob unter Abwägung der Interessen beider Seiten das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.

bottom of page